Für den Fall, dass die Betreibung erfolglos verlaufen sollte, verlangte er die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines. Da der Schuldner unbekannten Aufenthaltes war, konnte die im Amtsblatt angekündigte Pfändung nicht vollzogen werden. Das Betreibungsamt gab dem Gläubiger von diesem Ausgang Kenntnis und erklärte zugleich, es könne ihm den gewünschten Verlustschein nicht ausstellen. Denn es habe den Schuldner nicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse befragen können und es stehe daher nicht fest, ob er in der Schweiz nicht wenigstens Aktiven besitze.