SOG 1981 Nr. 10 Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG. Auch wenn der am allgemeinen Betreibungsort betriebene Schuldner nicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einvernommen werden konnte, hat das Betreibungsamt bei erfolglosem Versuch des Pfändungsvollzuges dem Gläubiger eine leere Pfändungsurkunde mit der Wirkung eines definitiven Verlustscheines auszustellen. Der Gläubiger, der den Schuldner vorgängig betrieben und im anschliessenden Anerkennungsprozess obsiegt hatte, stellte beim Betreibungsamt das Pfändungsgesuch. Für den Fall, dass die Betreibung erfolglos verlaufen sollte, verlangte er die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines.