Es hätte vielmehr, da ihm ja die Kompetenz dazu allein zusteht, einen konkreten Auftrag zum Öffnen der Liegenschaft erteilen sollen. Nur wenn sich die Polizei trotz eines solchen konkreten Auftrages geweigert hätte, könnte dem Betreibungsamt zugebilligt werden, dass es im Sinne des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde vom 8. April 1980 betreffend Mitwirkung der Polizei im Betreibungsverfahren seinerseits alles vorgekehrt habe, was in seinen Aufgabenbereich gehört, und dass das Betreibungsverfahren aus Gründen, für welche die Polizei einzustehen hat, blockiert wurde.