Das Betreibungsamt durfte sich nicht -- wie es in Beantwortung einer entsprechenden Frage mitteilte -- einfach damit abfinden, dass die beigezogene Polizei sich erst auf Grund eines Auftrages durch die Aufsichtsbehörde zu einem gewaltsamen Einschreiten bereit erklärte. Es hätte vielmehr, da ihm ja die Kompetenz dazu allein zusteht, einen konkreten Auftrag zum Öffnen der Liegenschaft erteilen sollen.