nötigen Anordnungen trifft. Damit, dass sich am 13. Mai 1980 zwei Beamte des Betreibungsamtes in Begleitung von zwei Kantonspolizisten zur Liegenschaft der Schuldnerin begaben und sich von ihrem Vorhaben, die Räumlichkeiten zu besichtigen, wegen der renitenten Haltung der Schuldnerin abbringen liessen, ohne es auch nur zu versuchen, Zwangsgewalt anzuwenden, war es nicht getan. Das Betreibungsamt durfte sich nicht -- wie es in Beantwortung einer entsprechenden Frage mitteilte -- einfach damit abfinden, dass die beigezogene Polizei sich erst auf Grund eines Auftrages durch die Aufsichtsbehörde zu einem gewaltsamen Einschreiten bereit erklärte.