Daher hat die in Anspruch genommene Polizei nicht zu prüfen, ob eine Amtshandlung des Betreibungsbeamten gerechtfertigt sei. Die Art und Weise, wie sich die Polizei ihrer Aufgabe entledigt, richtet sich allerdings nach den die polizeiliche Tätigkeit beherrschenden Regeln (Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 1963, III. und vom 8. April 1980, S. 3).Da -- wie ausgeführt -- die Besichtigung der Räumlichkeiten der Liegenschaft der Schuldnerin durchaus begründet und legitim ist und bei weiterer Weigerung, die Besichtigung zu dulden, die Hilfe der Polizei zwecks zwangsweiser Öffnung der Räumlichkeiten ohne weiteres beansprucht werden kann, ist es geboten, dass das Betreibungsamt die