nach Art. 98 Abs. 3 SchKG als anwendbar erklärt worden, ohne dass diese Bestimmung die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe vorsieht. Für die Beanspruchung der Polizeigewalt ist der Betreibungsbeamte allein zuständig. Auch wenn das Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 1963 betreffend Mitwirkung der Polizei im Betreibungs- und Konkursverfahren unter Ziff. III. die Empfehlung enthält, dass in zweifelhaften und unklaren Fällen besondere Weisungen der Aufsichtsbehörde einzuholen seien, ändert dies nichts an seiner ausschliesslichen Zuständigkeit.