Beim Vollzug der Pfändung ist in Art. 91 Abs. 2 SchKG ausdrücklich statuiert, dass dem Betreibungsbeamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen sind, und dass er widrigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen könne. Dies Vorschrift gilt nach Doktrin und gefestigter Praxis nicht nur für den Pfändungsvollzug, sondern sie ist Ausfluss eines allgemeinen Prinzips, wonach alle betreibungsamtlichen Funktionen, soweit sich diese im Rahmen der Kompetenzen des Betreibungsbeamten bewegen, wenn nötig mit Hilfe der Polizei durchzusetzen sind (Fritzsche, Bd. I, S. 31).So ist denn auch beispielsweise in RB 1957 Nr. 50, Art. 91 Abs. 2 SchKG auf die Durchführung der amtlichen Verwahrung