Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet. 2. Es frägt sich nun aber weiter, ob das Betreibungsamt entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers die Besichtigung der Räumlichkeiten der gepfändeten Liegenschaft, die u. a. zwecks Erstellung des Liegenschaftsbeschriebs - wie unter Ziffer 1 ausgeführt - erforderlich ist, gegen die renitente Schuldnerin durchsetzen könne und müsse. Beim Vollzug der Pfändung ist in Art. 91 Abs. 2 SchKG ausdrücklich statuiert, dass dem Betreibungsbeamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen sind, und dass er widrigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen könne.