323 und 292 StGB bestraft und alsdann ihre Renitenz aufgeben. Die Verschiebung war aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch deshalb nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, weil das Betreibungsamt durch die Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungserlöses die Interessen auch noch anderer Gläubiger wahren musste ... (Wurde näher dargelegt.) Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.