Denn mangels verlässlicher Unterlagen über Art, Grösse und Zustand der Räumlichkeiten, auf die sich Interessenten bei der Einsichtnahme während der Auflegung der Steigerungsbedingungen abstützen können, wird das Steigerungsziel kaum erreicht werden können. Wenn im vorliegenden Fall diese zweifellos notwendige Vorbereitung der Versteigerung durch die Schuldnerin vereitelt wurde, so konnte es dem Betreibungsamt nicht verwehrt sein, die Steigerung zu verschieben in der Hoffnung, die Schuldnerin werde gestützt auf die eingereichte Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 323 und 292 StGB bestraft und alsdann ihre Renitenz aufgeben.