134 SchKG hervorgeht, gilt es ja für das Betreibungsamt, ein möglichst günstiges Ergebnis der Steigerung zu erwirken. Ohne Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft und einer gestützt darauf abgefassten Umschreibung der Gebäulichkeiten ist ein angemessenes Verwertungsergebnis nicht zu erwarten. Denn mangels verlässlicher Unterlagen über Art, Grösse und Zustand der Räumlichkeiten, auf die sich Interessenten bei der Einsichtnahme während der Auflegung der Steigerungsbedingungen abstützen können, wird das Steigerungsziel kaum erreicht werden können.