Die Aufsichtsbehörde hiess sie teilweise gut mit folgender Begründung: 1. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt hätte die auf den 18. Juni 1980 angesetzte Liegenschaftssteigerung unabhängig von der durch die Schuldnerin vereitelten Besichtigung vom 13. Mai 1980 durchführen sollen, ist wie folgt Stellung zu nehmen: Das Recht, eine bereits angesetzte Liegenschaftssteigerung zu verschieben, wenn Umstände eingetreten sind, die einen normalen Erfolg der Versteigerung in Frage stellen, ist dem Betreibungsamt nach BGE 63 III 25/26 zuzugestehen. Wie aus Art. 134 SchKG hervorgeht, gilt es ja für das Betreibungsamt, ein möglichst günstiges Ergebnis der Steigerung zu erwirken.