Da die Polizeibeamten keine Zwangsmassnahmen ergriffen, konnten die Beamten des Betreibungsamtes die Räumlichkeiten nicht besichtigen. Das Betreibungsamt teilte in der Folge dem Gläubiger mit, dass die Schuldnerin die Besichtigung der Liegenschaft den Betreibungsbeamten trotz polizeilicher Begleitung verweigert habe, weshalb die auf den 18. Juni 1980 angesetzte Verwertung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden könne. Gegen den betreibungsamtlichen Verzicht auf Durchführung der Versteigerung reichte der Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Die Aufsichtsbehörde hiess sie teilweise gut mit folgender Begründung: 1.