In der Betreibung des Herrn X gegen Frau Y war es wegen Renitenz der Schuldnerin nicht möglich, eventuell pfändbare Gegenstände aufzuzeichnen. Das Betreibungsamt behalf sich deshalb damit, die Liegenschaft der Schuldnerin zu pfänden; die hierfür nötigen Angaben konnte es dem Grundbuch entnehmen. Es kam zum Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt sah sich schliesslich gezwungen, zur Verwertung der Liegenschaft vermittelst öffentlicher Steigerung zu schreiten. Die auf den 18. Juni 1980 angesetzte Liegenschaftsversteigerung wurde am 17. April 1980 im Amtsblatt publiziert. Eine von der Schuldnerin gegen die Publikation erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde am 12. Mai 1980 ab.