SOG 1980 Nr. 9 Art. 91 Abs. 2, Art. 125, Art. 138 SchKG. - Verschiebung des Steigerungstermins. Das Betreibungsamt darf die bereits ausgesetzte Steigerung verschieben, wenn die zur Vorbereitung der Steigerung nötige betreibungsamtliche Besichtigung der Liegenschaft vereitelt worden ist (Erw. 1); - Pflicht des Schuldners, die Räume der zu versteigernden Liegenschaft zur Besichtigung zu öffnen. Durchsetzung dieser Pflicht; Inanspruchnahme der Polizeigewalt durch das Betreibungsamt (Erw. 2). In der Betreibung des Herrn X gegen Frau Y war es wegen Renitenz der Schuldnerin nicht möglich, eventuell pfändbare Gegenstände aufzuzeichnen.