{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-9_1980-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127854&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7f74725d6b0702bf68d2b200f06b064a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.9", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.06.1980 ZZ.1980.9 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verschiebung des Steigerungstermins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:01", "Checksum": "17b7f3d25d499c9f10881abaf09e4a9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.06.1980 ZZ.1980.9 (Erw. 1)\nRegeste:\nVerschiebung des Steigerungstermins\n\n\n2. Es frägt sich nun aber weiter, ob das Betreibungsamt entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers die Besichtigung der Räumlichkeiten der gepfändeten Liegenschaft, die u. a. zwecks Erstellung des Liegenschaftsbeschriebs - wie unter Ziffer 1 ausgeführt - erforderlich ist, gegen die renitente Schuldnerin durchsetzen könne und müsse. Beim Vollzug der Pfändung ist in Art. 91 Abs. 2 SchKG ausdrücklich statuiert, dass dem Betreibungsbeamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen sind, und dass er widrigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen könne. Dies Vorschrift gilt nach Doktrin und gefestigter Praxis nicht nur für den Pfändungsvollzug, sondern sie ist Ausfluss eines allgemeinen Prinzips, wonach alle betreibungsamtlichen Funktionen, soweit sich diese im Rahmen der Kompetenzen des Betreibungsbeamten bewegen, wenn nötig mit Hilfe der Polizei durchzusetzen sind (Fritzsche, Bd. I, S. 31).So ist denn auch beispielsweise in RB 1957 Nr. 50, Art. 91 Abs. 2 SchKG auf die Durchführung der amtlichen Verwahrung nach Art. 98 Abs. 3 SchKG als anwendbar erklärt worden, ohne dass diese Bestimmung die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe vorsieht. Für die Beanspruchung der Polizeigewalt ist der Betreibungsbeamte allein zuständig. Auch wenn das Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 1963 betreffend Mitwirkung der Polizei im Betreibungs- und Konkursverfahren unter Ziff. III. die Empfehlung enthält, dass in zweifelhaften und unklaren Fällen besondere Weisungen der Aufsichtsbehörde einzuholen seien, ändert dies nichts an seiner ausschliesslichen Zuständigkeit. Er hat denn auch selber darüber zu entscheiden, ob die vorzunehmende Amtshandlung rechtmässig sei, und er ist es, der für ein eventuell gesetzwidriges Amten verantwortlich ist. Daher hat die in Anspruch genommene Polizei nicht zu prüfen, ob eine Amtshandlung des Betreibungsbeamten gerechtfertigt sei. Die Art und Weise, wie sich die Polizei ihrer Aufgabe entledigt, richtet sich allerdings nach den die polizeiliche Tätigkeit beherrschenden Regeln (Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 1963, III. und vom 8. April 1980, S. 3).Da -- wie ausgeführt -- die Besichtigung der Räumlichkeiten der Liegenschaft der Schuldnerin durchaus begründet und legitim ist und bei weiterer Weigerung, die Besichtigung zu dulden, die Hilfe der Polizei zwecks zwangsweiser Öffnung der Räumlichkeiten ohne weiteres beansprucht werden kann, ist es geboten, dass das Betreibungsamt die nötigen Anordnungen trifft. Damit, dass sich am 13. Mai 1980 zwei Beamte des Betreibungsamtes in Begleitung von zwei Kantonspolizisten zur Liegenschaft der Schuldnerin begaben und sich von ihrem Vorhaben, die Räumlichkeiten zu besichtigen, wegen der renitenten Haltung der Schuldnerin abbringen liessen, ohne es auch nur zu versuchen, Zwangsgewalt anzuwenden, war es nicht getan. Das Betreibungsamt durfte sich nicht -- wie es in Beantwortung einer entsprechenden Frage mitteilte -- einfach damit abfinden, dass die beigezogene Polizei sich erst auf Grund eines Auftrages durch die Aufsichtsbehörde zu einem gewaltsamen Einschreiten bereit erklärte. Es hätte vielmehr, da ihm ja die Kompetenz dazu allein zusteht, einen konkreten Auftrag zum Öffnen der Liegenschaft erteilen sollen. Nur wenn sich die Polizei trotz eines solchen konkreten Auftrages geweigert hätte, könnte dem Betreibungsamt zugebilligt werden, dass es im Sinne des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde vom 8. April 1980 betreffend Mitwirkung der Polizei im Betreibungsverfahren seinerseits alles vorgekehrt habe, was in seinen Aufgabenbereich gehört, und dass das Betreibungsverfahren aus Gründen, für welche die Polizei einzustehen hat, blockiert wurde. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, die Besichtigung der Liegenschaft der Schuldnerin durchzusetzen, nötigenfalls unter Erteilung eines konkreten Auftrages an die zuständige Polizeistelle, die Räumlichkeiten und Behältnisse durch Aufbrechen zu öffnen und den Betreibungsbeamten bei der Besichtigung Schutz vor Aggressionen der Schuldnerin zu gewähren. Im Übrigen ergibt es sich von selbst, dass für die betreibungsamtliche Liegenschaftssteigerung ein neuer Termin anzusetzen ist.\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 25. Juni 1980"}