{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-06-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-9_1980-06-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127854&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7f74725d6b0702bf68d2b200f06b064a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.9", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.06.1980 ZZ.1980.9 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verschiebung des Steigerungstermins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:01", "Checksum": "17b7f3d25d499c9f10881abaf09e4a9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.06.1980 ZZ.1980.9 (Erw. 1)\nRegeste:\nVerschiebung des Steigerungstermins\n\nSOG 1980 Nr. 9\nArt. 91 Abs. 2, Art. 125, Art. 138 SchKG.\n- Verschiebung des Steigerungstermins. Das Betreibungsamt darf die bereits ausgesetzte Steigerung verschieben, wenn die zur Vorbereitung der Steigerung nötige betreibungsamtliche Besichtigung der Liegenschaft vereitelt worden ist (Erw. 1);\n- Pflicht des Schuldners, die Räume der zu versteigernden Liegenschaft zur Besichtigung zu öffnen. Durchsetzung dieser Pflicht; Inanspruchnahme der Polizeigewalt durch das Betreibungsamt (Erw. 2).\nIn der Betreibung des Herrn X gegen Frau Y war es wegen Renitenz der Schuldnerin nicht möglich, eventuell pfändbare Gegenstände aufzuzeichnen. Das Betreibungsamt behalf sich deshalb damit, die Liegenschaft der Schuldnerin zu pfänden; die hierfür nötigen Angaben konnte es dem Grundbuch entnehmen. Es kam zum Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt sah sich schliesslich gezwungen, zur Verwertung der Liegenschaft vermittelst öffentlicher Steigerung zu schreiten. Die auf den 18. Juni 1980 angesetzte Liegenschaftsversteigerung wurde am 17. April 1980 im Amtsblatt publiziert. Eine von der Schuldnerin gegen die Publikation erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde am 12. Mai 1980 ab. Zur Vorbereitung der Liegenschaftssteigerung sprachen am 13. Mai 1980 zwei Beamte des Betreibungsamtes in Begleitung von zwei Kantonspolizisten bei der Schuldnerin vor. Es ging darum, zwecks Erstellung des Lastenverzeichnisses die gepfändete Liegenschaft zu besichtigen, einen Liegenschaftsbeschrieb zu erstellen und eine Ausscheidung von Bestandteilen und Zugehör zu treffen. Die Schuldnerin gewährte den Beamten keinen Einlass. Da die Polizeibeamten keine Zwangsmassnahmen ergriffen, konnten die Beamten des Betreibungsamtes die Räumlichkeiten nicht besichtigen. Das Betreibungsamt teilte in der Folge dem Gläubiger mit, dass die Schuldnerin die Besichtigung der Liegenschaft den Betreibungsbeamten trotz polizeilicher Begleitung verweigert habe, weshalb die auf den 18. Juni 1980 angesetzte Verwertung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden könne. Gegen den betreibungsamtlichen Verzicht auf Durchführung der Versteigerung reichte der Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Die Aufsichtsbehörde hiess sie teilweise gut mit folgender Begründung:\n1. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt hätte die auf den 18. Juni 1980 angesetzte Liegenschaftssteigerung unabhängig von der durch die Schuldnerin vereitelten Besichtigung vom 13. Mai 1980 durchführen sollen, ist wie folgt Stellung zu nehmen: Das Recht, eine bereits angesetzte Liegenschaftssteigerung zu verschieben, wenn Umstände eingetreten sind, die einen normalen Erfolg der Versteigerung in Frage stellen, ist dem Betreibungsamt nach BGE 63 III 25/26 zuzugestehen. Wie aus Art. 134 SchKG hervorgeht, gilt es ja für das Betreibungsamt, ein möglichst günstiges Ergebnis der Steigerung zu erwirken. Ohne Besichtigung der zu versteigernden Liegenschaft und einer gestützt darauf abgefassten Umschreibung der Gebäulichkeiten ist ein angemessenes Verwertungsergebnis nicht zu erwarten. Denn mangels verlässlicher Unterlagen über Art, Grösse und Zustand der Räumlichkeiten, auf die sich Interessenten bei der Einsichtnahme während der Auflegung der Steigerungsbedingungen abstützen können, wird das Steigerungsziel kaum erreicht werden können. Wenn im vorliegenden Fall diese zweifellos notwendige Vorbereitung der Versteigerung durch die Schuldnerin vereitelt wurde, so konnte es dem Betreibungsamt nicht verwehrt sein, die Steigerung zu verschieben in der Hoffnung, die Schuldnerin werde gestützt auf die eingereichte Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 323 und 292 StGB bestraft und alsdann ihre Renitenz aufgeben. Die Verschiebung war aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch deshalb nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, weil das Betreibungsamt durch die Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungserlöses die Interessen auch noch anderer Gläubiger wahren musste ... (Wurde näher dargelegt.) Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet."}