Wenn auch diese einzelnen Merkmale für sich genommen nur Indizien darstellen, lässt sich aus der Zusammenfügung mehrerer solcher Indizien doch ein deutliches, beweiskräftiges Bild erkennen. Zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. "animo" beibehalten hat, was in Berücksichtigung der erwähnten Tatsachen auch für Dritte erkennbar sein musste, wurde der Zahlungsbefehl Nr. 16891 von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgefertigt. Die Beschwerde ist darum gutzuheissen und die Betreibung Nr. 16891 aufzuheben. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 25. Juli 1980