Zwar ist er "corpore" seit längerem nicht mehr da anwesend, doch wird ja, wie gezeigt wurde, der Wohnsitz "corpore aut animo" beibehalten. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz "animo" beibehalten hat, wurde durch Heranziehen mehrerer objektiver Tatsachen, die aber einen Schluss auf seinen inneren Willen zulassen, gezeigt. Wenn auch diese einzelnen Merkmale für sich genommen nur Indizien darstellen, lässt sich aus der Zusammenfügung mehrerer solcher Indizien doch ein deutliches, beweiskräftiges Bild erkennen.