Da dieses Haus nicht ihm selber gehört, dürfte es ihm auch nicht möglich sein, es nach seinen Wünschen zu einer auf Dauer angelegten Wohnung umzugestalten. Auch dieses Faktum spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nur so lange als nötig in G. wohnen wird, sich im übrigen aber auf eine baldige Rückkehr nach L. einstellt. 3. In Berücksichtigung all der genannten Feststellungen erscheint es genügend dargetan, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. nicht aufgegeben hat. Zwar ist er "corpore" seit längerem nicht mehr da anwesend, doch wird ja, wie gezeigt wurde, der Wohnsitz "corpore aut animo" beibehalten.