Der Beschwerdeführer hat dieses Haus somit während längerer Zeit zusammen mit einem Elternteil bewohnt, der nicht zuletzt die Aufgabe hatte, an ihn adressierte Postsendungen entgegen zu nehmen. Da der Beschwerdeführer selber in Basel arbeitet, gemäss den Angaben in der Beschwerde bisweilen dort übernachtet, stellt das Haus in G. für ihn wohl nur ein Zustelldomizil mit Übenachtungsmöglichkeit dar. Da dieses Haus nicht ihm selber gehört, dürfte es ihm auch nicht möglich sein, es nach seinen Wünschen zu einer auf Dauer angelegten Wohnung umzugestalten.