Diese hat denn auch erklärt, nach der Ehescheidung nach O. zu ziehen. Ein nicht unwesentliches Indiz für oder gegen die Beibehaltung eines Wohnsitzes stellen auch die Wohnverhältnisse am Aufenthaltsort dar (vgl. BGE 97 III ff., der im Sachverhalt dem vorliegenden Fall ähnlich ist).Das vom Beschwerdeführer in G. bewohnte Haus gehörte seinen 1976, bzw. 1979 verstorbenen Eltern und steht heute im Eigentum seines Bruders. Der Beschwerdeführer hat dieses Haus somit während längerer Zeit zusammen mit einem Elternteil bewohnt, der nicht zuletzt die Aufgabe hatte, an ihn adressierte Postsendungen entgegen zu nehmen.