23).Gerade wo eine eigene Liegenschaft besteht -- wie im vorliegenden Fall --, ist eher auf die Absicht, diesen Wohnsitz beizubehalten, zu schliessen als im Falle einer Mietwohnung mit kurzer Kündigungsfrist. Wie aus den herangezogenen Ehescheidungsakten hervorgeht, ist die fragliche Liegenschaft in L. auf den Namen des Beschwerdeführers im Grundbuch eingetragen. Dass er nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens wieder in sein Haus zurückkehren würde, ist anscheinend auch von Seiten seiner Ehefrau nie bestritten gewesen. Diese hat denn auch erklärt, nach der Ehescheidung nach O. zu ziehen.