Diese Tatsachen sind nach gefestigter Ansicht blosse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens, bzw. zurückzukehren, doch für sich allein nicht entscheidend (Bucher, N 36 zu Art. 23 mit vielen Iudikaturhinweisen). Immerhin wird gerade der Tatsache der Steuerpflicht an einem bestimmten Ort stets wieder besonderes Gewicht beigemessen (BGE 97 II 6).-- Wichtig sind allemal auch die Wohnverhältnisse (Bucher, N 35 zu Art. 23).Gerade wo eine eigene Liegenschaft besteht -- wie im vorliegenden Fall --, ist eher auf die Absicht, diesen Wohnsitz beizubehalten, zu schliessen als im Falle einer Mietwohnung mit kurzer Kündigungsfrist.