2. Der Beschwerdeführer ist an seinem behaupteten Wohnsitz seit über drei Jahren nicht mehr körperlich anwesend. Hingegen beruft er sich auf seinen Willen, sobald als möglich dorthin zurückzukehren. Dieses subjektive Element ist allerdings weitgehend nur durch äussere Gegebenheiten feststellbar und allenfalls beweisbar (BGE 97 III ff.).Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf die Tatsache, dass er seine Schriften in L. deponiert habe und an diesem Ort immer noch Steuern bezahle. Diese Tatsachen sind nach gefestigter Ansicht blosse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens, bzw. zurückzukehren, doch für sich allein nicht entscheidend (Bucher, N 36 zu Art.