Eine Wohnsitzbegründung erfolgt somit "corpore et animo" (Bucher, N 8 zu Art. 23).Das eine ohne das andere Element hat keinen wohnsitzverändernden Einfluss. Dies geht auch aus der gemeinrechtlichen Formel hervor, wonach der Wohnsitz "corpore aut animo" beibehalten werde (Bucher, N 10 zu Art. 23).Zur Beibehaltung eines Wohnsitzes bedarf es also nicht beider Elemente, die für seine Begründung notwendig sind; eines genügt. Es ist darum die Beibehaltung des Wohnsitzes möglich, ohne an diesem körperlich anwesend zu sein (Bucher, N 16 zu Art. 23). 2. Der Beschwerdeführer ist an seinem behaupteten Wohnsitz seit über drei Jahren nicht mehr körperlich anwesend.