Zumal im vorliegenden Falle von keiner Seite die Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den Schuldner behauptet wird, lautete die hier zu entscheidende Frage: Hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. aufgegeben? -- Wenn ja, erfolgte die Betreibung am Aufenthaltsort zu Recht und es ist die Beschwerde abzuweisen. Im anderen Fall müsste die Beschwerde dagegen gutgeheissen werden. Allgemein ist der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB durch zwei Merkmale bestimmt: das objektive Moment der körperlichen Anwesenheit und das subjektive Moment der Absicht dauernden Verbleibens. Eine Wohnsitzbegründung erfolgt somit "corpore et animo" (Bucher, N 8 zu Art.