48 SchKG an ihrem Aufenthaltsort betrieben werden. Dies gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für Fälle, da der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen (Jäger, SchKG-Kommentar I, S. 86; Fritzsche I, S. 82; BGE 57 III 172).Zwar ist der letztgenannte Tatbestand rein zivilrechtlich betrachtet gar nicht möglich (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Bucher, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 24), entspricht aber in hohem Masse der Rechtswirklichkeit und ist darum auch im Vollstreckungsrecht richtigerweise berücksichtigt. Zumal im vorliegenden Falle von keiner Seite die Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den Schuldner behauptet wird, lautete die hier zu entscheidende Frage: