48 SchKG, denn durch seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung in L. habe der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben, ohne in der Folge einen neuen zu begründen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde gut und hob die Betreibung auf, mit folgender Begründung: 1. Betreibungsort des privaten Schuldners ist grundsätzlich sein Wohnsitz (Art. 46 Abs. 1 SchKG).Damit wird auf den Wohnsitzbegriff des ZGB verwiesen (Art. 23 ff. ZGB).Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können nach Art. 48 SchKG an ihrem Aufenthaltsort betrieben werden.