Dies ändere aber nichts daran, dass er dennoch weiterhin seinen Wohnsitz in L. habe, wo er nach wie vor seine Schriften deponiert habe und Steuern bezahle. Er gedenke nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens in das ihm gehörende Haus in L. zurückzukehren, -- Das Betreibungsamt beantragte Abweisung der Beschwerde und machte geltend, der Zahlungsbefehl sei am Aufenthaltsort des Schuldners zugestellt worden. Das entspreche Art. 48 SchKG, denn durch seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung in L. habe der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben, ohne in der Folge einen neuen zu begründen.