Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz seit Jahrzehnten in L. und nicht in G. Die angefochtene Zustellung des Zahlungsbefehls verstosse daher gegen Art. 46 SchKG. Wenn der Beschwerdeführer oft in seinem Elternhaus in G. übernachte und an diesem Ort eine Zustelladresse habe, so nur deshalb, weil er im Zuge eines Ehetrennungsverfahrens durch Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten verpflichtet wurde, die eheliche Wohnung in L. zu verlassen. Dies ändere aber nichts daran, dass er dennoch weiterhin seinen Wohnsitz in L. habe, wo er nach wie vor seine Schriften deponiert habe und Steuern bezahle.