SOG 1980 Nr. 8 Art. 46 SchKG; Art. 23 ZGB. Anforderungen an den Nachweis, dass ein bisheriger Wohnsitz aufgegeben ist. Der innere Wille zur Beibehaltung eines Wohnsitzes ist aus den objektiv erkennbaren Umständen abzuleiten. In der Betreibung Nr. 16891 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurde der Zahlungsbefehl dem Schuldner in G. zugestellt. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und reichte zudem bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Aufsichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz seit Jahrzehnten in L. und nicht in G.