{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-8_1980-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127853&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "72f4faa43f2aa823a3e07c37a8a9a479"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.08.1980 ZZ.1980.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsort, Wohnsitz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:20", "Checksum": "3da6bc531046ef910f5ec688e84966af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.08.1980 ZZ.1980.8\nRegeste:\nBetreibungsort, Wohnsitz\n\n\n2. Der Beschwerdeführer ist an seinem behaupteten Wohnsitz seit über drei Jahren nicht mehr körperlich anwesend. Hingegen beruft er sich auf seinen Willen, sobald als möglich dorthin zurückzukehren. Dieses subjektive Element ist allerdings weitgehend nur durch äussere Gegebenheiten feststellbar und allenfalls beweisbar (BGE 97 III ff.).Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf die Tatsache, dass er seine Schriften in L. deponiert habe und an diesem Ort immer noch Steuern bezahle. Diese Tatsachen sind nach gefestigter Ansicht blosse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens, bzw. zurückzukehren, doch für sich allein nicht entscheidend (Bucher, N 36 zu Art. 23 mit vielen Iudikaturhinweisen). Immerhin wird gerade der Tatsache der Steuerpflicht an einem bestimmten Ort stets wieder besonderes Gewicht beigemessen (BGE 97 II 6).-- Wichtig sind allemal auch die Wohnverhältnisse (Bucher, N 35 zu Art. 23).Gerade wo eine eigene Liegenschaft besteht -- wie im vorliegenden Fall --, ist eher auf die Absicht, diesen Wohnsitz beizubehalten, zu schliessen als im Falle einer Mietwohnung mit kurzer Kündigungsfrist. Wie aus den herangezogenen Ehescheidungsakten hervorgeht, ist die fragliche Liegenschaft in L. auf den Namen des Beschwerdeführers im Grundbuch eingetragen. Dass er nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens wieder in sein Haus zurückkehren würde, ist anscheinend auch von Seiten seiner Ehefrau nie bestritten gewesen. Diese hat denn auch erklärt, nach der Ehescheidung nach O. zu ziehen. Ein nicht unwesentliches Indiz für oder gegen die Beibehaltung eines Wohnsitzes stellen auch die Wohnverhältnisse am Aufenthaltsort dar (vgl. BGE 97 III ff., der im Sachverhalt dem vorliegenden Fall ähnlich ist).Das vom Beschwerdeführer in G. bewohnte Haus gehörte seinen 1976, bzw. 1979 verstorbenen Eltern und steht heute im Eigentum seines Bruders. Der Beschwerdeführer hat dieses Haus somit während längerer Zeit zusammen mit einem Elternteil bewohnt, der nicht zuletzt die Aufgabe hatte, an ihn adressierte Postsendungen entgegen zu nehmen. Da der Beschwerdeführer selber in Basel arbeitet, gemäss den Angaben in der Beschwerde bisweilen dort übernachtet, stellt das Haus in G. für ihn wohl nur ein Zustelldomizil mit Übenachtungsmöglichkeit dar. Da dieses Haus nicht ihm selber gehört, dürfte es ihm auch nicht möglich sein, es nach seinen Wünschen zu einer auf Dauer angelegten Wohnung umzugestalten. Auch dieses Faktum spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nur so lange als nötig in G. wohnen wird, sich im übrigen aber auf eine baldige Rückkehr nach L. einstellt.\n3. In Berücksichtigung all der genannten Feststellungen erscheint es genügend dargetan, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. nicht aufgegeben hat. Zwar ist er \"corpore\" seit längerem nicht mehr da anwesend, doch wird ja, wie gezeigt wurde, der Wohnsitz \"corpore aut animo\" beibehalten. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz \"animo\" beibehalten hat, wurde durch Heranziehen mehrerer objektiver Tatsachen, die aber einen Schluss auf seinen inneren Willen zulassen, gezeigt. Wenn auch diese einzelnen Merkmale für sich genommen nur Indizien darstellen, lässt sich aus der Zusammenfügung mehrerer solcher Indizien doch ein deutliches, beweiskräftiges Bild erkennen. Zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. \"animo\" beibehalten hat, was in Berücksichtigung der erwähnten Tatsachen auch für Dritte erkennbar sein musste, wurde der Zahlungsbefehl Nr. 16891 von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgefertigt. Die Beschwerde ist darum gutzuheissen und die Betreibung Nr. 16891 aufzuheben.\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 25. Juli 1980"}