{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-8_1980-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127853&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "72f4faa43f2aa823a3e07c37a8a9a479"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.08.1980 ZZ.1980.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsort, Wohnsitz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:20", "Checksum": "3da6bc531046ef910f5ec688e84966af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.08.1980 ZZ.1980.8\nRegeste:\nBetreibungsort, Wohnsitz\n\nSOG 1980 Nr. 8\nArt. 46 SchKG; Art. 23 ZGB. Anforderungen an den Nachweis, dass ein bisheriger Wohnsitz aufgegeben ist. Der innere Wille zur Beibehaltung eines Wohnsitzes ist aus den objektiv erkennbaren Umständen abzuleiten.\nIn der Betreibung Nr. 16891 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurde der Zahlungsbefehl dem Schuldner in G. zugestellt. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und reichte zudem bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Aufsichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz seit Jahrzehnten in L. und nicht in G. Die angefochtene Zustellung des Zahlungsbefehls verstosse daher gegen Art. 46 SchKG. Wenn der Beschwerdeführer oft in seinem Elternhaus in G. übernachte und an diesem Ort eine Zustelladresse habe, so nur deshalb, weil er im Zuge eines Ehetrennungsverfahrens durch Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten verpflichtet wurde, die eheliche Wohnung in L. zu verlassen. Dies ändere aber nichts daran, dass er dennoch weiterhin seinen Wohnsitz in L. habe, wo er nach wie vor seine Schriften deponiert habe und Steuern bezahle. Er gedenke nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens in das ihm gehörende Haus in L. zurückzukehren, -- Das Betreibungsamt beantragte Abweisung der Beschwerde und machte geltend, der Zahlungsbefehl sei am Aufenthaltsort des Schuldners zugestellt worden. Das entspreche Art. 48 SchKG, denn durch seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung in L. habe der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben, ohne in der Folge einen neuen zu begründen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde gut und hob die Betreibung auf, mit folgender Begründung:\n1. Betreibungsort des privaten Schuldners ist grundsätzlich sein Wohnsitz (Art. 46 Abs. 1 SchKG).Damit wird auf den Wohnsitzbegriff des ZGB verwiesen (Art. 23 ff. ZGB).Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können nach Art. 48 SchKG an ihrem Aufenthaltsort betrieben werden. Dies gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für Fälle, da der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen (Jäger, SchKG-Kommentar I, S. 86; Fritzsche I, S. 82; BGE 57 III 172).Zwar ist der letztgenannte Tatbestand rein zivilrechtlich betrachtet gar nicht möglich (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Bucher, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 24), entspricht aber in hohem Masse der Rechtswirklichkeit und ist darum auch im Vollstreckungsrecht richtigerweise berücksichtigt. Zumal im vorliegenden Falle von keiner Seite die Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den Schuldner behauptet wird, lautete die hier zu entscheidende Frage: Hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. aufgegeben? -- Wenn ja, erfolgte die Betreibung am Aufenthaltsort zu Recht und es ist die Beschwerde abzuweisen. Im anderen Fall müsste die Beschwerde dagegen gutgeheissen werden. Allgemein ist der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB durch zwei Merkmale bestimmt: das objektive Moment der körperlichen Anwesenheit und das subjektive Moment der Absicht dauernden Verbleibens. Eine Wohnsitzbegründung erfolgt somit \"corpore et animo\" (Bucher, N 8 zu Art. 23).Das eine ohne das andere Element hat keinen wohnsitzverändernden Einfluss. Dies geht auch aus der gemeinrechtlichen Formel hervor, wonach der Wohnsitz \"corpore aut animo\" beibehalten werde (Bucher, N 10 zu Art. 23).Zur Beibehaltung eines Wohnsitzes bedarf es also nicht beider Elemente, die für seine Begründung notwendig sind; eines genügt. Es ist darum die Beibehaltung des Wohnsitzes möglich, ohne an diesem körperlich anwesend zu sein (Bucher, N 16 zu Art. 23)."}