Von Amtes wegen wird das Obergericht prüfen, ob Willkür bei einer tatbeständlichen Feststellung der Vorinstanz vorliegt, oder ob eine Gesetzesbestimmung verletzt worden ist." Ob im Sinne dieser Ausführungen die tatbeständlichen Feststellungen von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, auf Willkür zu prüfen sind, kann hier offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Überprüfung der Rechtsanwendung nicht auf Willkür und nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt ist. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Dezember 1980