Dass eine vollständige Überprüfung auch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus dem Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung des Gesetzes über die Arbeitsgerichte. An der Sitzung vom 12. Dezember 1972 führte der Gesetzesredaktor, Oberrichter Dr. Otto Furrer, zu § 36, der im Wesentlichen dem heutigen § 36 entspricht, folgendes aus: "Eine allfällig Mängel aufweisende Nichtigkeitsbeschwerde ist für den Beschwerdeführer nicht nachteilig. Von Amtes wegen wird das Obergericht prüfen, ob Willkür bei einer tatbeständlichen Feststellung der Vorinstanz vorliegt, oder ob eine Gesetzesbestimmung verletzt worden ist.