Die Umschreibung von § 35 lit. e AGG, dass "bei Gesetzesverletzung" Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, ist so zu verstehen, dass bei ausdrücklicher oder sinngemässer Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes die Rechtsanwendung frei und vollständig zu überprüfen ist. Eine Beschränkung der Überprüfung auf die gerügten Gesetzesverletzungen würde dem Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet (iura novit curia, § 60 Abs. 1 ZPO), widersprechen. Dass eine vollständige Überprüfung auch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus dem Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung des Gesetzes über die Arbeitsgerichte.