SOG 1980 Nr. 7 § 35 lit. e Gesetz über die Arbeitsgerichte. Wird dieser Nichtigkeitsgrund angerufen, so überprüft das Obergericht die Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der gerügten Gesetzesverletzungen, sondern vollständig. In dem vorn bei Nr. 3 angeführten Beschwerdefall äusserte sich das Obergericht unter Ziff. 3 der Erwägungen zum Umfang seiner Überprüfungsbefugnis wie folgt: Nachdem sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auf den Nichtigkeitsgrund der Gesetzesverletzung berufen hat, ist die Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen, sondern vollständig zu überprüfen. Die Umschreibung von § 35 lit.