Das "in der Regel" (betr. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches) muss ihn darauf aufmerksam machen, dass eine weitergehende Rückwirkung nicht die Regel ist. Er hätte somit nicht 9 1/2 Monate mit der Einreichung des Armenrechtsgesuches zuwarten sollen. Nach allem ist die unentgeltliche Rechtspflege ab 16. August 1981, Datum der Einreichung des Gesuches, zu gewähren. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. April 1980