Dies kann jederzeit geschehen. Es spielt nun aber eine Rolle, ob eine Prozesspartei, die keinen Anwalt hat, Prozessvorkehren nicht trifft, die sie eigentlich treffen sollte, oder ob diese Partei durch einen Anwalt (hier einen patentierten Fürsprecher) vertreten ist, welcher "Prozesshilfen" des Richters eventuell sogar als unbefugte Einmischung in seine Vertretungsaufgabe auffassen könnte. Einem patentierten Fürsprecher muss der Sinn von § 108 ZPO bekannt sein. Das "in der Regel" (betr. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches) muss ihn darauf aufmerksam machen, dass eine weitergehende Rückwirkung nicht die Regel ist.