3. Daran ändert die Tatsache nichts, dass auch der Gerichtspräsident ab Prozessbeginn um die Prozessarmut der Beklagten wusste. Der Anwalt der Beklagten führt aus, der Instruktionsrichter habe es angesichts des erst am 16. August 1979 eingereichten Gesuches nicht als nötig erachtet, die Beklagtschaft in Anwendung von § 58 Abs. 4 ZPO auf die Gefahr der Verweigerung der Rückwirkung bei verspätetem Einreichen eines allfälligen Armenrechtsgesuches aufmerksam zu machen. Daher wirke der Hinweis auf die verspätete Einreichung des Gesuches reichlich formalistisch und könne daher wohl kaum für die mit keinem weiteren Argument begründete Ablehnung des Gesuches ausreichen.