Dazu wäre eine Mitwirkung des Vaters gar nicht nötig gewesen. Der Anwalt hätte das Gesuch frühzeitig stellen können, da ihm ja die Zahlungsunfähigkeit des Vaters nach der Konkurseröffnung vom 15. März 1978 und somit die Prozessarmut der Kinder im Sinne von § 108 ZPO sehr wohl bekannt waren. 3. Daran ändert die Tatsache nichts, dass auch der Gerichtspräsident ab Prozessbeginn um die Prozessarmut der Beklagten wusste.