Das übliche Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung habe angesichts des ständigen Wohnsitzwechsels des Vaters nicht beigebracht werden können. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage des Nichtbeibringen-Könnens des Armenrechtszeugnisses. Die Unmöglichkeit der Beibringung hätte die Bewilligung des Armenrechts auf einen zurückliegenden Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht gehindert. Hier geht es vielmehr um die Stellung des Begehrens überhaupt. Dazu wäre eine Mitwirkung des Vaters gar nicht nötig gewesen.