2. Die Rekurrenten lassen durch ihren Anwalt vortragen, der Grund für die späte Einreichung des Gesuches habe im Gesundheitszustand ihres Vaters (der damals gesetzlicher Vertreter der Kinder war) gelegen. Es sei für den Anwalt überaus schwierig gewesen, mit diesem in Kontakt zu bleiben. Die Hilflosigkeit des in einer tiefen Persönlichkeitskrise steckenden Vaters habe dazu geführt, dass die Rechte der Kinder ohne Beizug eines Anwaltes nicht hätten gewahrt werden können. Das übliche Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung habe angesichts des ständigen Wohnsitzwechsels des Vaters nicht beigebracht werden können.