Eine Rückwirkung über den besagten Zeitpunkt hinaus kann deshalb nur ganz ausnahmsweise gewährt werden. Sie kann nur zur Diskussion stehen, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, so wenn noch keine wesentlichen Prozesshandlungen gesetzt sind, oder wenn die Partei über die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten, nicht informiert war, oder wenn die Partei unwissend (eventuell irrtümlich) ihren Anwalt über ihre finanzielle Armut nicht informiert hat und er diese nach den Umständen auch nicht erkennen konnte. 2.