-- oder wenn der Entscheid aus Versehen des Richters nicht sofort erfolgt, obwohl alle für den Entscheid über das Gesuch erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. In diesen Fällen soll die gesuchstellende Partei in der Regel keinen Nachteil in dem Sinne erleiden, dass die staatliche "Kostengutsprache" erst später erfolgt. Das "in der Regel" will aber zweifellos dem Richter auch die Möglichkeit geben, die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu verweigern und erst später (z. B. mit der Bewilligungsverfügung) eintreten zu lassen, wenn z. B. die gesuchsstellende Partei aus eigener Schuld die Beibringung der Unterlagen hinauszögert oder nichts in dieser Hinsicht unternimmt.