Es ist zweifellos so, dass der Gesetzgeber in erster Linie an jene Fälle gedacht hat, wo der Richter den Entscheid nicht sofort nach Stellung des Gesuches treffen kann oder treffen will oder einfach nicht trifft. So zum Beispiel: -- wenn das Armenrechtszeugnis nicht sogleich eingelegt wird; -- wenn die Armut der gesuchstellenden Partei noch näher abgeklärt werden muss; -- wenn der Richter (im Stadium der Prozessinstruktion) eine Rechtsschrift abwarten will, weil er sich noch kein Bild über die Prozessaussichten der gesuchstellenden Partei machen kann;