Der Gerichtspräsident hat das Gesuch, gestützt auf § 108 ZPO, abgewiesen, wo gesagt wird, dass einer Bewilligung in der Regel rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zukomme. Zwar heisst es in § 108 ZPO "in der Regel".Diese Formulierung lässt grundsätzlich auch die Möglichkeiten zu: a) keine Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung oder b) eine weitergehende Rückwirkung zu gewähren. Es ist zweifellos so, dass der Gesetzgeber in erster Linie an jene Fälle gedacht hat, wo der Richter den Entscheid nicht sofort nach Stellung des Gesuches treffen kann oder treffen will oder einfach nicht trifft.