Der Amtsgerichtspräsident bewilligte an sich die unentgeltliche Rechtspflege, verweigerte aber die Zuerkennung einer Rückwirkung auf den 21. September 1978. Der Vertreter der Beklagten erhob Beschwerde und verlangte erneut eine Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege bis 21. September 1978. Das Obergericht wies die Beschwerde - mit Ausnahme eines Nebenpunktes, der nicht interessiert - ab, mit folgender Begründung: 1. Der Gerichtspräsident hat das Gesuch, gestützt auf § 108 ZPO, abgewiesen, wo gesagt wird, dass einer Bewilligung in der Regel rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zukomme.